Wohnen in Bonn Richter nimmt Mietspiegel auseinander

Bonn · Es ist nur eine Entscheidung in einem einzelnen Zivilprozess, doch der Beschluss eines Bonner Mietrichters könnte weitreichende Konsequenzen haben.

In den Augen des Amtsrichters kann der bestehende Bonner Mietspiegel, der 2011 erstellt und 2013 überarbeitet wurde, nicht zur Klärung der Frage herangezogen werden, was unter ortsüblicher Vergleichsmiete zu verstehen ist. Wie Amtsgerichtsdirektorin Birgit Niepmann mitteilte, möchte im konkreten Fall eine Wohnungsbaugesellschaft in einem Beueler Mehrparteienhaus eine deutliche Mieterhöhung durchsetzen. In einem ersten Musterprozess geht es um die 49 Quadratmeter große Wohnung einer Mieterin, die bereits seit den 60er Jahren in dem Haus lebt.

Im Regelfall wird bei der Frage einer Mieterhöhung auf einen "qualifizierten Mietspiegel" im Sinne des Gesetzes zurückgegriffen, da dieser mit der örtlichen Vergleichsmiete gleichgesetzt wird. Die klagende Vermieterin behauptet jedoch, dass der Mietspiegel nicht die Realität auf dem Bonner Wohnungsmarkt wiedergebe und daher nicht qualifiziert sei. Zur Errechnung der neuen Miete hat das Unternehmen drei Vergleichswohnungen herangezogen. Anstatt der bislang gezahlten Kaltmiete von 355 Euro soll die Mieterin nun 427 Euro zahlen. Die Beklagte beruft sich jedoch auf den Mietspiegel und trägt vor, dass demnach lediglich eine Erhöhung der Miete um vier Euro auf 359 Euro gerechtfertigt sei.

Da alle vorgerichtlichen Versuche einer gütlichen Einigung mit den betroffenen Mietern scheiterten, zog die Wohnungsbaugesellschaft vor Gericht. Im Laufe des Zivilprozesses kam Amtsrichter Daniel Facius zu dem Schluss, dass bei der Erstellung des bestehenden Mietspiegels nicht die erforderlichen Mindeststandards der wissenschaftlichen Grundsätze eingehalten wurden. Es fehle an der "notwendigen repräsentativen Datenerhebung".

Der Richter monierte, dass es bei der repräsentativen Abfrage lediglich eine Rücklaufquote von 37,2 Prozent gegeben habe. Notwendig seien jedoch 50 Prozent gewesen. Das hatte zur Folge, dass in die Berechnungen nur Daten von 1449 Wohnungen eingeflossen sind. Insgesamt umfasst der Bereich des Mietspiegels sogar 74.000 Wohnungen. Der Mietrichter zog den Schluss, dass der Mietspiegel nicht qualifiziert sei. Er erließ den Beschluss, dass zur Frage, wie hoch die ortsübliche Vergleichsmiete wirklich ist, ein Sachverständigengutachten eingeholt werden muss.

Aktenzeichen: AG Bonn 203 C 79/14

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